§ 1 Allgemeines
1. Diese ABG gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Automietwerkstatt Baltaci (Vermieter) und dem Mieter.
2. Die Leistung erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen unserer Mieter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn es liegt eine schriftliche Bestätigung Seiten des Vermieters vor.
§ 2 Vertrag
1.Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit Annahme durch Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Vermieter bzw. deren Vertreter zustande. Der Mietvertrag endet bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache und Ausgleich der Rechnung über den Mietzins.
2. Der Benutzer der Mietwerkstatt bzw. der Stellflächen mietet gegen Entgelt einen Einstell- und/oder Arbeitsplatz für Kraftfahrzeuge. Gegenstand der Überlassung ist die bloße Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten und der gegen Entgelt ausgegebenen Arbeitsmaterialien zur Reparatur von Kraftfahrzeugen.
Der Vermieter schuldet keine Aufbewahrung im Sinne der Übernahme einer Obhut bezüglich des Fahrzeugs des Mieters.
3. Der Mieter ist auf Verlangen verpflichtet, nach Abschluss des Mietvertrages den Fahrzeugschein des zu reparierenden PKW dem Vermieter als Sicherheit zu übergeben. Der Fahrzeugschein wird nach Begleichung sämtlicher Entgelte wieder ausgehändigt.
§ 3 Pflichten des Vermieters
1. Das Aufsichtspersonal kann auf Wunsch hinsichtlich des Einsatzes von Werkzeugen und Maschinen einweisen und beraten. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder die Zulässigkeit geplanter Reparaturen.
2. Der Vermieter stellt je nach Wunsch die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand sind und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
§ 4 Pflichten des Mieters und seiner Hilfspersonen
1. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben für die zu den Arbeiten erforderliche Schutzkleidung selbst Sorge zu tragen. Für Schäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf Grund mangelhafter Schutzausrüstung bzw. Schutzvorkehrung entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
2. Der Mieter und sein Hilfspersonal haben den Arbeitsplatz geräumt und sauber zu hinterlassen. Alle vom Mieter und seinen Hilfspersonal verursachten Verschmutzungen sind zu beseitigen. Auslaufende Flüssigkeiten wie etwa Öl, Lack-, Kühl- oder Bremsflüssigkeit sind sofort zu beseitigen. Der Vermieter ist hierüber zu unterrichten. Die Kosten für die Entsorgung angefallener Materialien sind den Aushängen im Büro oder Werkstatt zu entnehmen.
3. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben mit dem ausgegebenen Werkzeug sorgfältig umzugehen. Im Falle der Beschädigung von gemietetem Werkzeug oder anderer Betriebseinrichtungen des Vermieters ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Das vermietete Werkzeug ist ausnahmslos in der Halle zu nutzen. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die gesondert vereinbarten Preise, welche sich im Übrigen aus den im Büro/ Werkstatt ausgehängten Preislisten ergeben. Etwaige Mehrkosten, die sich aus individuellen Wünschen des Mieters ergeben, sind von diesem in voller Höhe zu übernehmen.
2. Der Kunde muss den Mietzins sowie die Kosten für Entsorgung oder bestellter Ware bar zahlen. Der Mietzins ist bei Verlassen der Werkstatt zu zahlen. Erst nach vollständiger Zahlung wird der Fahrzeugschein ausgehändigt. Der Vermieter ist berechtigt bei Mietbeginn eine Vorauszahlung zu verlangen.
3. Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen. Der Mieter kann sein Zurückhaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
§ 6 Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet weder für seitens der Mieter in der Mietwerkstatt eingebrachte Gegenstände noch für die an den eingebrachten Fahrzeugen vorgenommenen Reparaturen und sonstigen Arbeiten.
2. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch ihn , seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verkehrspflichtenverletzungen sowie Arglist beruhen.
3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
4. Soweit die Haftung des Vermieters durch oben stehende Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Werden vom Vermieter oder dessen Angestellten auf Wunsch des Mieters im Hinblick auf die von ihm vorzunehmenden Reparatur unentgeltliche Ratschläge gegeben, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen, unverbindlich und ohne Gewähr.
§7 Gewährleistung durch Vermieter
1. Verkauft der Vermieter dem Mieter Ware und handelt der Käufer in als Unternehmer, verjähren die Ansprüche des Käufers beim Kauf von Neuware innerhalb von einem Jahr, der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt an diese Kunden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
2.Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Vermieter aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistung.
§8 Haftung Mieter
1. Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche durch ihn verursachte Schäden an den Räumlichkeiten, der Einrichtung und den zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Anlagen. Entstandene Beschädigungen sind unverzüglich dem Vermieter im Büro auf dem Werkstattgelände zu melden.
2. Beschädigte Gegenstände und Einrichtungen hat der Mieter dem Vermieter im vollen Umfang zum Zeitwert inkl. etwaiger Montagekosten zu erstatten.
§ 9 Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten eingebrachten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden.
3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
§ 10 Kündigung
Bei Verletzung einer der Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei unangemessenem Verhalten, steht dem Vermieter ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verbrauchern behält sich der Vermieter das Eigentum an der von ihm beschafften Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Bei Unternehmen behält sich der Vermieter das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
§12 Schlussbestimmung
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und den Mieter mit Kaufmannseigenschaften ist der Firmensitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist daneben berechtigt, alle Kunden an seinem Wohnsitz und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Sollten eine Regelung dieser Geschäftsbeziehungen unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr , in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmungen an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftliche Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.
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